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WaStrG § 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Bundeswasserstraßengesetz

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12)
9. Februar 2017
7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12) 9. Februar 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 78/12
18. Dezember 2014
2 L 78/12 18. Dezember 2014