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WaStrG § 14e Rechtsbehelfe

Bundeswasserstraßengesetz

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges oder
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe
in der Anlage 2 aufgeführt sind.

(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 16/25
8. Oktober 2025
14 S 16/25 8. Oktober 2025
Protokoll vom Bundesverwaltungsgericht - 11 A 22.24
25. September 2025
11 A 22.24 25. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 1024/24
4. Juni 2025
14 S 1024/24 4. Juni 2025
Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 EO 574/23
29. Februar 2024
5 EO 574/23 29. Februar 2024
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 A 22.40045
18. Januar 2024
22 A 22.40045 18. Januar 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Senat) - 5 KM 590/23 OVG
16. Januar 2024
5 KM 590/23 OVG 16. Januar 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Senat) - 5 K 498/21 OVG
27. Juli 2023
5 K 498/21 OVG 27. Juli 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 504/21
19. Juli 2023
14 S 504/21 19. Juli 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 7 A 7/22
25. Mai 2023
7 A 7/22 25. Mai 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 4 C 1/22
23. Mai 2023
4 C 1/22 23. Mai 2023