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WaStrG § 24 Strompolizei

Bundeswasserstraßengesetz

(1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei).

(2) Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 4 K 23.498
10. September 2024
W 4 K 23.498 10. September 2024
Beschluss vom Unknown court - 8 C 21.639
29. Dezember 2021
8 C 21.639 29. Dezember 2021