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WaStrG § 28 Strompolizeiliche Verfügungen

Bundeswasserstraßengesetz

(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).

(2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 4 K 23.498
10. September 2024
W 4 K 23.498 10. September 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 70/23 OVG
9. Oktober 2023
1 M 70/23 OVG 9. Oktober 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 8 C 21.639
29. Dezember 2021
8 C 21.639 29. Dezember 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 B 1447/21 SN
21. Oktober 2021
3 B 1447/21 SN 21. Oktober 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 LB 47/15
15. Januar 2020
1 LB 47/15 15. Januar 2020
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 9 C 4/18
29. März 2019
9 C 4/18 29. März 2019
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 W 22/14
4. Juli 2014
6 W 22/14 4. Juli 2014
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 5/11
12. Januar 2012
7 C 5/11 12. Januar 2012