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WBO § 12 Beschwerdebescheid

Wehrbeschwerdeordnung

(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschieden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Beschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4 Absatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über den zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren.

(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die Beurteilung einer Frage, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden soll, von wesentlicher Bedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Beendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn dadurch keine unangemessene Verzögerung eintritt. Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzuteilen. Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des anderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu behandeln.

(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der sie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie unter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Ihr ist trotzdem nachzugehen; soweit erforderlich, ist für Abhilfe zu sorgen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 21 ZB 23.2357
19. März 2025
21 ZB 23.2357 19. März 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 46/24
30. Januar 2025
1 WB 46/24 30. Januar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 4818/22
8. Januar 2025
23 K 4818/22 8. Januar 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 5/24
29. August 2024
1 WB 5/24 29. August 2024
Urteil vom Sozialgericht Magdeburg (1. Kammer) - S 1 KA 65/20
21. Februar 2024
S 1 KA 65/20 21. Februar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 185/21
15. Februar 2024
5 K 185/21 15. Februar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 27 K 21.6223
26. Oktober 2023
M 27 K 21.6223 26. Oktober 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 6144/22
16. Oktober 2023
6 K 6144/22 16. Oktober 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 1089/23
11. Juli 2023
23 L 1089/23 11. Juli 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 51/21
25. Mai 2023
1 WB 51/21 25. Mai 2023