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WBO § 4 Vermittlung und Aussprache

Wehrbeschwerdeordnung

(1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der Beschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich persönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich möglich erscheint.

(2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, angerufen werden.

(3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen.

(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Benehmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut machen und sich um einen Ausgleich bemühen.

(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor der Vermittlung oder an Stelle einer Vermittlung um eine Aussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunkts zu geben.

(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine Vermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.

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Urteil vom Bundessozialgericht - B 6 KA 4/24 R
18. Juni 2025
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Urteil vom Sozialgericht Hamburg (3. Kammer) - S 3 KA 30/21
21. Mai 2025
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 21 ZB 23.2357
19. März 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 27 K 23.261
6. Juni 2024
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Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 VO 85/24
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17. April 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 4 K 22.01879
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