Niemand darf dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf dem vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht eingelegt worden ist oder weil er eine unbegründete Beschwerde erhoben hat.
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WBO § 2 Verbot der Benachteiligung
Wehrbeschwerdeordnung
Referenzen
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