Beschluss vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 VO 85/24
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Dezember 2023 - 4 K 513/22 Ge - abgeändert und der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige (Streitwert-)Beschwerde ist begründet.
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Der von der Vorinstanz auf Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 16.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (NVWZ-Beilage 2013, S. 58 ff.; im Folgenden: Streitwertkatalog-VerwG 2013) bestimmte Streitwert erweist sich als zu hoch.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Grundsätzlich bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Soweit allerdings der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5 000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
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Im vorliegenden Rechtsstreit beantragte der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen sinngemäß, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der (Teilermächtigungs- und Teilablehnungs-)Bescheide - cp WBO 2011 bzw. cp WBO 2020 - vom 08.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides - 665/2022/WB - vom 27.04.2022 zu verpflichten, die unter dem 19.06.2020 bzw. 13.01.2021 gestellten Anträge auf Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung (vgl. § 28 Thüringer Heilberufegesetz (im Folgenden: ThürHeilBG) i. V. m. § 5 Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen (im Folgenden: WBO) in der jeweils gültigen Fassung; in anderen Bundesländern auch: Weiterbildungsbefugnis) nach WBO 2020 bzw. nach WBO 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Dieser Sach- und Streitstand bietet für eine Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an seiner Klage keine genügenden Anhaltspunkte und betrifft insbesondere auch keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).
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Eine Anlehnung an Nr. 16.2 Streitwertkatalog-VerwG 2013 zur Streitwertbestimmung kommt nicht in Betracht. Sowohl in Ansehung des unter dieser Katalog-Nr. aufgeführten Unterabschnitts mit den darin bezeichneten Streitgegenständen als auch im Hinblick auf dessen systematische Stellung innerhalb des Hauptabschnitts der Gliederungsebene Nr. 16. - Gesundheitsverwaltungsrecht - mit den betreffenden weiteren Streitgegenständen besteht - worauf der Beklagte in seiner Beschwerdebegründung zu Recht hingewiesen hat - weder eine sachlich-inhaltliche Nähe zum vorliegend in Rede stehenden Streitgegenstand noch spielen insoweit zureichend vergleichbare Gesichtspunkte eine Rolle, so dass die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der vorliegend streitgegenständlichen Sache nicht in Anlehnung an die der Katalog-Nr. 16.2 zugrundeliegenden Erkenntnisse und Bewertungen bestimmt werden kann. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Streitgegenstände, welche im Hauptabschnitt der Gliederungsebene Nr. 36. - Prüfungsrecht - bewertet sind. Der Hauptabschnitt der Gliederungsebene Nr. 16. - Gesundheitsverwaltungsrecht - betrifft in abgestufter Segmentierung ausschließlich Streitgegenstände, bei denen im Kern die Anerkennung von für die Berufsausübung bedeutsamen, in der WBO geregelten ärztlichen Qualifikationen betroffen ist. Auch im Hauptabschnitt der Gliederungsebene Nr. 36. - Prüfungsrecht - sind im Wesentlichen Prüfungen im Rahmen von berufsrelevanten Ausbildungsverhältnissen jenseits des Schulwesens betroffen. Demgegenüber steht vorliegend keine die Berufsausübung unmittelbar betreffende Qualifikation oder Prüfung in Frage.
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Vielmehr ist der Umfang einer Befugnis zur verantwortlichen Leitung einer Weiterbildung zum Facharzt bzw. in den betreffenden Teilgebieten sowie in Bezug auf das Führen von Zusatzbezeichnungen (vgl. etwa: § 5 Abs. 1 WBO 2020) betroffen, welche Ärzte, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen (vgl. etwa: § 1 WBO 2020), im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit an einer zugelassenen (stationären / ambulanten) Weiterbildungsstätte unter Anleitung von zur Weiterbildung ermächtigter Ärzte (vgl. etwa: § 4 Abs. 2 WBO 2020) absolvieren können. Auf Antrag kann die Ärztekammer (vgl. etwa: § 5 Abs. 6 Satz 1 WBO 2020) eine Weiterbildungsermächtigung - ggf. auch befristet und unter Nebenbestimmungen - erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. etwa: § 5 Abs. 2 WBO 2020). Für den Umfang der Ermächtigung ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den ermächtigten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können (vgl. etwa: § 5 Abs. 5 Satz 1 WBO 2020).
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Zureichende Anhaltspunkte, die es erlauben, das Interesse des Klägers mit dem eines Arztes gleichzusetzen, der um eine Qualifikation aus dem Hauptabschnitt der Gliederungsebene Nr. 16. - Gesundheitsverwaltungsrecht - streitet bzw. einer Person gleichzusetzen, welche um eine Prüfung aus dem Hauptabschnitt der Gliederungsebene Nr. 36. - Prüfungsrecht - streitet, ergeben sich vorliegend nicht. Auch im Hinblick darauf, dass eine - im Umfang erweiterte - Weiterbildungsermächtigung gegebenenfalls die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten und damit eines ärztlichen Mitarbeiters ermöglichen kann, ist hier weder ersichtlich, inwieweit dies vom zeitlichen Umfang der Weiterbildungsermächtigung abhängen sollte, noch sind Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert dieses Vorteils dargetan. Ungeachtet dessen, dass es darüber hinaus auch für einen etwa resultierender Ansehensgewinn keine Anhaltspunkte gibt, kann jedenfalls vorliegend ein dementsprechender wirtschaftlicher Wert ebenfalls nicht annähernd bestimmt werden.
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Eines Kostenausspruchs und einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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Hinweis:
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 K 513/22 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 4x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- WBO § 5 Einlegung der Beschwerde 4x
- WBO § 1 Beschwerderecht 1x
- WBO § 4 Vermittlung und Aussprache 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x