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WDO 2002 § 108 Entscheidung des Truppendienstgerichts

Wehrdisziplinarordnung

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.

(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 14/22
10. Mai 2023
2 WD 14/22 10. Mai 2023
Beschluss vom Truppendienstgericht Süd - S 5 VL 50/20
18. März 2022
S 5 VL 50/20 18. März 2022
Beschluss vom Unknown court (2. Wehrdienstsenat) - 2 WDB 1/21
13. April 2021
2 WDB 1/21 13. April 2021
Urteil vom Unknown court (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 13/20
25. März 2021
2 WD 13/20 25. März 2021
Urteil vom Unknown court (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 11/20
4. März 2021
2 WD 11/20 4. März 2021
Beschluss vom Unknown court (2. Wehrdienstsenat) - 2 WDB 7/20
16. Dezember 2020
2 WDB 7/20 16. Dezember 2020
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 25/11
17. Januar 2013
2 WD 25/11 17. Januar 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) - 2 WD 10/09
24. März 2010
2 WD 10/09 24. März 2010