(1) Es können erteilen
- 1.
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der Kompaniechef oder ein anderer Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs oder einer höheren Disziplinarbefugnis Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl, - 2.
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der Bundesminister der Verteidigung Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Es können gewähren
- 1.
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der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen, - 2.
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der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Bataillonskommandeurs Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen, - 3.
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der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Regimentskommandeurs Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.