WDO 2002 § 41 Disziplinarvorgesetzter und gerichtliches Disziplinarverfahren

Wehrdisziplinarordnung

Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.

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