Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 59 entsprechend. Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt. Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.
WDO 2002 § 64 Kürzung des Ruhegehalts
Wehrdisziplinarordnung
Referenzen
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