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WehrPflG § 28 Beendigungsgründe

Wehrpflichtgesetz

Der Wehrdienst endet

1.
durch Entlassung (§§ 29 und 29b),
2.
im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
3.
durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes,
4.
durch Ausschluss (§ 30).

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