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WehrPflG § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade

Wehrpflichtgesetz

(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:

wehrdienstfähig,
vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
nicht wehrdienstfähig.

(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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