WeinG 1994 § 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung

Weingesetz

Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von