Bei unvergorenen Erzeugnissen, die ausschließlich im Inland befördert werden, darf nach Maßgabe des Artikels 47 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in den Begleitpapieren anstelle der Volumenmasse die Dichte in Grad Oechsle angegeben werden.
WeinÜV 1995 § 24 Begleitpapier, ergänzende Vorschrift
Wein-Überwachungsverordnung
Referenzen
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