(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht
- 1.
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Zusammenfassungen der Entwürfe - a)
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der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, der Beschreibung des guten Zustands nach § 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1 bis zum 15. Oktober 2011, - b)
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der Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 bis zum 15. Oktober 2013
- 2.
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Entwürfe der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 bis zum 31. März 2015.
(2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vorzeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.