Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

WHG 2009 § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 96/25.Z
14. November 2025
2 L 96/25.Z 14. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 S 831/23
14. August 2025
3 S 831/23 14. August 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 9 S 24.3055
30. Mai 2025
AN 9 S 24.3055 30. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (8. Senat) - 8 S 756/23
10. April 2025
8 S 756/23 10. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (2. Kammer) - 2 K 505/24
5. Februar 2025
2 K 505/24 5. Februar 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 2032/22
17. Dezember 2024
2 K 2032/22 17. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 4518/21
17. Dezember 2024
2 K 4518/21 17. Dezember 2024
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 D 86/22.NE
10. Dezember 2024
21 D 86/22.NE 10. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 4896/22
17. Juli 2024
23 K 4896/22 17. Juli 2024
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 S 2989/21
6. Februar 2024
3 S 2989/21 6. Februar 2024