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WHG 2009 § 70 Anwendbare Vorschriften, Verfahren

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6 entsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von

1.
Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, und
2.
Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen;
die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung für einen Gewässerausbau im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gilt § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Erteilung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung ein Jahr mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten beträgt.

(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.

(4) Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 sind abweichend von § 73 Absatz 6 Satz 1 und § 74 Absatz 4 bis 6 Satz 2 dritter Teilsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KO 291/21
2. Dezember 2025
1 KO 291/21 2. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 S 831/23
14. August 2025
3 S 831/23 14. August 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 C 10210/23.OVG
9. Dezember 2024
1 C 10210/23.OVG 9. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 S 846/21
28. November 2023
3 S 846/21 28. November 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 139/19
20. Dezember 2022
2 K 139/19 20. Dezember 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (3. Einzelrichter) - 3 K 3304/18.KS
6. Juli 2021
3 K 3304/18.KS 6. Juli 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 R 24/20
12. Mai 2020
2 R 24/20 12. Mai 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (5. Kammer) - 5 K 1102/15 Ge
2. März 2017
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