WiPrO § 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.

(2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 26/17
8. Mai 2018
II ZB 26/17 8. Mai 2018