WiPrO § 19 Erlöschen der Bestellung

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(1) Die Bestellung erlischt durch

1.
Tod,
2.
Verzicht,
3.
unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.

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