Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

WiPrO § 19 Erlöschen der Bestellung

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

(1) Die Bestellung erlischt durch

1.
Tod,
2.
Verzicht,
3.
unanfechtbare Ausschließung aus dem Beruf.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer zu erklären.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von