Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
WiPrO § 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Referenzen
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