WiPrO § 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 265/16
17. April 2018
II ZR 265/16 17. April 2018