Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
WiPrO § 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 265/16
17. April 2018
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II ZR 265/16 | 17. April 2018 |