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WiPrO § 57g Freiwillige Qualitätskontrolle

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

§ 57a Absatz 2 bis 6a und die §§ 57b bis 57e gelten entsprechend für die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

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