Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen.
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WiPrPrüfV § 24a Einsicht in Prüfungsakten
Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (12. Kammer) - 12 K 225/23
28. Oktober 2025
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12 K 225/23 | 28. Oktober 2025 |