(1) Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung sind
- 1.
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Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung, - 2.
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Wirtschaftsrecht und - 3.
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Steuerrecht.
(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung umfasst:
- 1.
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Rechnungslegung - a)
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Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, - b)
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international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze, - c)
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Rechnungslegung in besonderen Fällen;
- 2.
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Prüfung - a)
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Prüfung der Rechnungslegung, soweit von der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Gesellschaften mit beschränkter Haftung abweichend: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge, - b)
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sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen, - c)
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andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;
- 3.
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Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen.
(3) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:
- 1.
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Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse; - 2.
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Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ohne Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts; - 3.
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Umwandlungsrecht; - 4.
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Grundzüge des Europarechts.
(4) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst die Inhalte nach § 4 Absatz 5.
(5) Bei der Auswahl und der Gewichtung der Prüfungsaufgaben ist die praktische Berufsarbeit der vereidigten Buchprüfer besonders zu berücksichtigen.