WiPrPrüfV § 4a Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung

Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung

(1) Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung sind

1.
Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung,
2.
Wirtschaftsrecht und
3.
Steuerrecht.

(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung umfasst:

1.
Rechnungslegung
a)
Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,
b)
international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,
c)
Rechnungslegung in besonderen Fällen;
2.
Prüfung
a)
Prüfung der Rechnungslegung, soweit von der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Gesellschaften mit beschränkter Haftung abweichend: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,
b)
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,
c)
andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;
3.
Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen.

(3) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:

1.
Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse;
2.
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ohne Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;
3.
Umwandlungsrecht;
4.
Grundzüge des Europarechts.

(4) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst die Inhalte nach § 4 Absatz 5.

(5) Bei der Auswahl und der Gewichtung der Prüfungsaufgaben ist die praktische Berufsarbeit der vereidigten Buchprüfer besonders zu berücksichtigen.

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