Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind. Zeiten des Eingangsverfahrens und der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich werden angerechnet.
WMVO § 11 Wählbarkeit
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.