Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 50 des Wohnraumförderungsgesetzes für den in dessen Absatz 1 und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2 genannten Wohnraum, der öffentlich gefördert ist oder als öffentlich gefördert gilt.
WoBindG § 1 Anwendungsbereich
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 8 K 330/20
18. Januar 2022
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8 K 330/20 | 18. Januar 2022 |