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WoBindG § 15 Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

(1) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel als Darlehen bewilligt worden sind, gilt, soweit sich aus dem § 16 oder § 17 nichts anderes ergibt, als öffentlich gefördert

a)
im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen vollständig zurückgezahlt worden sind,
b)
im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung auf Grund einer Kündigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Bewilligungsbescheids oder des Darlehensvertrags bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt worden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.
Sind neben den Darlehen Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden, so gilt die Wohnung mindestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres als öffentlich gefördert, in dem der Zeitraum endet, für den sich die laufenden Aufwendungen durch die Gewährung der Zuschüsse vermindern (Förderungszeitraum).

(2) Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel lediglich als Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder als Zinszuschüsse bewilligt worden sind, gilt als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Ende des Förderungszeitraums. Endet der Förderungszeitraum durch planmäßige Einstellung oder durch Verzicht auf weitere Auszahlungen der Zuschüsse, so gilt für ein Eigenheim, eine Eigensiedlung oder eine eigengenutzte Eigentumswohnung § 16 Abs. 5 und 7 sinngemäß. § 17 bleibt unberührt.

(3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung lediglich als Zuschuss zur Deckung der für den Bau der Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewilligt worden, so gilt die Wohnung als öffentlich gefördert bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Bezugsfertigkeit.

(4) Sind die öffentlichen Mittel für mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn die für sämtliche Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen Mittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil der auf ein einzelnes Gebäude entfallenden öffentlichen Mittel errechnet sich nach dem Verhältnis der Wohnfläche der Wohnungen des Gebäudes zur Wohnfläche der Wohnungen aller Gebäude. Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als öffentliche Mittel ab 29. August 1990 für neue Wohnungen bewilligt sind, die durch Ausbau oder Erweiterung in einem Gebäude oder einer Wirtschaftseinheit mit öffentlich geförderten Wohnungen geschaffen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 2225/22
11. Mai 2026
14 A 2225/22 11. Mai 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 12/23
16. Januar 2024
VIII ZR 12/23 16. Januar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 8 K 330/20
18. Januar 2022
8 K 330/20 18. Januar 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 269.17
29. August 2019
8 K 269.17 29. August 2019
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 73.16
23. März 2017
8 K 73.16 23. März 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 50.16
18. Oktober 2016
8 K 50.16 18. Oktober 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - OVG 5 B 1.15
18. Februar 2016
OVG 5 B 1.15 18. Februar 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Kammer) - 7 K 402.14
8. Juli 2015
7 K 402.14 8. Juli 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (16. Kammer) - 16 K 5.12
19. September 2013
16 K 5.12 19. September 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - OVG 5 B 3.09
12. Januar 2012
OVG 5 B 3.09 12. Januar 2012