Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden.
WoBindG § 24 Verwaltungszwang
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwangs vollzogen werden.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.