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WoBindG § 25 Maßnahmen bei Gesetzesverstößen

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

(1) Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 1 und 3, des § 8a, 8b, 9 oder des § 21 oder gegen die nach § 5a erlassenen Vorschriften verstößt, kann die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu 5 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.

(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften kann der Gläubiger die als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos kündigen; er soll sie bei einem Verstoß gegen § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes kündigen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen und Zinszuschüsse können für die in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert werden. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein würde.

(4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 eingezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau einzusetzen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 3668/24
25. Juli 2025
16 K 3668/24 25. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 8 K 330/20
18. Januar 2022
8 K 330/20 18. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 222/19
8. März 2021
14 K 222/19 8. März 2021
Urteil vom Amtsgericht Frankfurt am Main (33. Einzelrichter) - 33 C 2394/20 (26)
25. Februar 2021
33 C 2394/20 (26) 25. Februar 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 62.16
21. März 2018
8 K 62.16 21. März 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 51.16
20. September 2016
8 K 51.16 20. September 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 K 81.16
21. Juli 2016
8 K 81.16 21. Juli 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 2475/14
24. Juli 2015
6 K 2475/14 24. Juli 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1364/14
6. Juli 2015
14 B 1364/14 6. Juli 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1488/14
26. Juni 2015
14 B 1488/14 26. Juni 2015