Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
WoBindG § 29 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.