Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
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WoBindG § 29 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
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