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WoBindG § 8 Kostenmiete

Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen

(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch überlassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete ist nach den §§ 8a und 8b zu ermitteln.

(2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam. Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses an.

(3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige Wohnung die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden, so darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung höchstens gegen ein Entgelt bis zur Höhe der Kostenmiete für vergleichbare öffentlich geförderte Wohnungen (Vergleichsmiete) überlassen. Die zuständige Stelle kann genehmigen, dass der Verfügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der Miete zu geben und, soweit der Miete eine Genehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde liegt, die zuletzt erteilte Genehmigung vorzulegen. Wird eine Genehmigung nicht vorgelegt oder ist die Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der Miete unzureichend, so hat die zuständige Stelle dem Mieter auf Verlangen die Höhe der nach Absatz 1 oder 3 zulässigen Miete mitzuteilen, soweit diese sich aus ihren Unterlagen ergibt.

(5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnungen sind preisgebundener Wohnraum.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (8. Kammer) - 8 K 148/24
17. November 2025
8 K 148/24 17. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (8. Kammer) - 8 K 107/23
1. Juli 2025
8 K 107/23 1. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Zivilkammer) - 311 S 93/23
30. August 2024
311 S 93/23 30. August 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - OVG 5 N 79/21
24. Mai 2024
OVG 5 N 79/21 24. Mai 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 12/23
16. Januar 2024
VIII ZR 12/23 16. Januar 2024
Urteil vom Kammergericht (8. Zivilsenat) - 8 U 1144/20
8. Mai 2023
8 U 1144/20 8. Mai 2023
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 338/21
28. September 2022
VIII ZR 338/21 28. September 2022
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 344/21
28. September 2022
VIII ZR 344/21 28. September 2022
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 340/21
28. September 2022
VIII ZR 340/21 28. September 2022
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 336/21
28. September 2022
VIII ZR 336/21 28. September 2022