Die Vorschriften der §§ 2 bis 6 gelten für Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher entsprechend.
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WoEigVfg § 8
Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher
Referenzen
- WoEigVfg § 2 1x
- WoEigVfg § 3 1x
- WoEigVfg § 4 1x
- WoEigVfg § 5 1x
- WoEigVfg § 6 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.