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WoEigVfg Anlage 1 (zu § 9)

Verordnung über die Anlegung und Führung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher

(Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuchs
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 6, S. 70 - 76)

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