WoFG § 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung).

(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt

1.
die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen,
2.
die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 15/14
28. Oktober 2014
VI ZR 15/14 28. Oktober 2014
Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 109/11 R
16. Mai 2012
B 4 AS 109/11 R 16. Mai 2012
Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 86/09 R
26. Mai 2011
B 14 AS 86/09 R 26. Mai 2011