(1) Zum Haushalt rechnen die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne des Absatzes 2, die alsbald in den Haushalt aufgenommen werden sollen.
(2) Haushaltsangehörige sind:
- 1.
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der Antragsteller, - 2.
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der Ehegatte, - 3.
-
der Lebenspartner und - 4.
-
der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft