Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - 8 K 620/25

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Wohnberechtigungsschein für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden zwei minderjährigen Kinder F... und z...zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt einen Wohnberechtigungsschein für sich und seine zwei minderjährigen Kinder.

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Der Kläger lebt zusammen mit seinen die Grundschule und die Kita besuchenden Kindern in Berlin. Deren bulgarische Mutter, von der er getrennt ist, ist allein personensorgeberechtigt. Sie lebt dauerhaft in Bulgarien und erteilte dem Kläger im Juni 2024 für die Angelegenheiten der gemeinsamen Kinder eine Generalvollmacht.

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Im Februar 2025 beantragte der Kläger einen Wohnberechtigungsschein für sich und seine Kinder. Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger einen Wohnberechtigungsschein für eine Einraumwohnung und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. März 2025 im Übrigen ab. Der Beklagte begründete die Ablehnung damit, dass die Kinder nicht zu berücksichtigen seien, weil der Kläger seine Personensorge nicht nachgewiesen habe; ein besonderer Wohnbedarf könne nicht zuerkannt werden.

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Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 25. März 2025. Zur Begründung seines Widerspruchs gab er an, die Mutter seiner Kinder kümmere sich nicht um diese, er wisse nicht, wo sie derzeit lebe und er habe kein Geld, um nach Bulgarien zu reisen und das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24. Oktober 2025, dem Kläger zugestellt am 5. November 2025, aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Minderjährige könnten bei getrenntlebenden Eltern nur für den Haushalt des Elternteils berücksichtigt werden, der allein oder geteilt sorgeberechtigt sei. Die vom Kläger vorgelegte Vollmacht der Kindesmutter ersetze den Nachweis des Sorgerechts nicht.

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Mit seiner am 5. Dezember 2025 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, seine Kinder seien Haushaltsangehörige und als solche zu berücksichtigen. Das Erfordernis eines alleinigen oder geteilten Sorgerechts sei dem Wortlaut von § 18 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung - WoFG - nicht zu entnehmen. Maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse und somit die Zugehörigkeit seiner Kinder zu seinem Haushalt.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung dessen Bescheides vom 20. März 2025 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Oktober 2025 zu verpflichten, ihm einen Wohnberechtigungsschein für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden zwei minderjährigen Kinder F... und z...zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf seinen Verwaltungsvorgang und insbesondere auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

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Mit Schriftsätzen vom 10. und 24. Februar 2026 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Vorsitzende über die Klage ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).

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A. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.5 S. 1 VwGO), dieser hat einen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines unter Berücksichtigung seiner zwei minderjährigen Kinder.

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Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist § 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen - WoBindG - in Verbindung mit § 27 WoFG. Gemäß § 5 WoBindG wird die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 WoFG erteilt.

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§ 27 Abs. 2 S. 1 WoFG bestimmt, dass der Wohnberechtigungsschein auf Antrag des Wohnungssuchenden für die Dauer eines Jahres erteilt wird. Antragsberechtigt sind gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 WoFG Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensführung zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Der Wohnberechtigungsschein ist gemäß § 27 Abs. 3 S. 1 WoFG zu erteilen, wenn vom Wohnungssuchenden und seinen Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG eingehalten wird. Gemäß § 27 Abs. 4 S. 1 WoFG ist in dem Wohnberechtigungsschein die für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen nach den Bestimmungen des Landes maßgebliche Wohnungsgröße nach der Raumzahl oder nach der Wohnfläche anzugeben. Das Land Berlin hat festgelegt, dass auf jede haushaltsangehörige Person im Sinne des § 18 WoFG ein Wohnraum entfallen muss, wobei Küche und Nebenräume nicht mitgerechnet werden (§ 1 Abs. 1 S. 2 der Ausführungsvorschriften zu § 27 Abs. 4, ABl. 2018, S. 2095). Wer Haushaltsangehöriger ist, regelt § 18 WoFG. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift rechnen zum Haushalt die in Absatz 2 bezeichneten Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (Haushaltsangehörige). Absatz 2 bestimmt, Haushaltsangehörige sind: der Antragsteller, der Ehegatte, der Lebenspartner und der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern.

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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger für sich selbst die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines erfüllt. Den entsprechenden Wohnberechtigungsschein hat der Beklagte erteilt.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die zwei minderjährigen Kinder des Klägers bei der Bestimmung der maßgeblichen Wohnungsgröße mit jeweils einem Raum zu berücksichtigen. Sie sind Haushaltsangehörige im Sinne von § 18 WoFG, denn als Verwandte in gerader Linie (vgl. § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB) desjenigen, der den Wohnberechtigungsschein beantragt, gehören sie zum Kreis der in § 18 Abs. 2 WoFG genannten Personen und der Kläger führt mit ihnen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (§ 18 Abs. 1 S. 1 WoFG). Die Kinder leben mit dem Kläger dauerhaft in Deutschland zusammen. Die Mutter der Kinder lebt nicht in diesem Haushalt, sie lebt in Bulgarien. Diese Angaben des Klägers, die der Beklagte nicht bestreitet, werden bestätigt durch die Melderegisterauszüge zum Kläger und seinen Kindern, durch die Leistungsbewilligung des Jobcenters für die aus dem Kläger und seinen Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft, durch die Leistungsbewilligung der Unterhaltsvorschusskasse und durch die vorgelegte umfassende Vollmacht der Mutter der Kinder.

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Einer Personensorgeberechtigung desjenigen, der den Wohnberechtigungsschein beantragt, bedarf es – entgegen der vom Beklagten nicht erläuterten Auffassung – nicht. Dem Wortlaut von § 18 WoFG ist eine solche Voraussetzung nicht zu entnehmen. Sie lässt sich zudem weder den Gesetzesmaterialien oder dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zum Wohnberechtigungsschein entnehmen, noch sprechen systematische oder historische Gründe für ein solches Erfordernis.

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Dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch Kinder, die nicht dem Sorgerecht eines Wohnberechtigungsscheinantragstellers unterstehen, Haushaltsangehörige sein können, ergibt sich bereits daraus, dass Haushaltsangehörige gemäß § 18 Abs. 2 WoFG auch Verschwägerte in gerader Linie (vgl. § 1590 Abs. 1 BGB) sind. Zu diesem Personenkreis gehören die Kinder des Ehegatten (Stiefkinder). Stiefeltern steht die elterliche Sorge gerade nicht zu (vgl. aber zu sorgerechtlichen Befugnissen § 1687b BGB).

21

Die Einbeziehung von Kindern, die nicht dem Sorgerecht eines Wohnberechtigungsscheinantragstellers unterstehen, widerspricht auch nicht dem Ziel der Wohnberechtigungsscheinregelungen. Mit den Regelungen zu den Voraussetzungen für einen Wohnberechtigungsschein soll sichergestellt werden, dass Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind, bei der Versorgung mit Mietwohnraum unterstützt werden. Zu den Begünstigten zählen gemäß § 2 Abs. 2 WoFG insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie Alleinerziehende. Dass Alleinerziehende mit ihren Kindern, für die sie rechtlich zwar nicht personensorgeberechtigt sind, mit denen sie aber mit Einverständnis des personensorgeberechtigten Elternteils eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen, aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Eine Unterstützungsbedürftigkeit hinsichtlich der Versorgung mit angemessenem Wohnraum besteht bei diesen Familien genauso wie bei Alleinerziehenden mit Sorgerecht.

22

Ob in Fällen etwas anderes gelten muss, in denen eine Verfestigung eines sorgerechtlich unzulässigen Zustandes durch die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines an einen nicht personensorgeberechtigten Elternteil und seine Kinder drohen könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Kinder der sorgeberechtigten Mutter gegen deren Willen entzieht.

23

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO.

24

C. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. Januar 2026 - VG 8 K 331/25 -).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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