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WoGG § 22 Wohngeldantrag

Wohngeldgesetz

(1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet.

(2) Im Fall des § 3 Abs. 3 wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.

(3) Zieht die wohngeldberechtigte Person aus oder stirbt sie, kann der Antrag nach § 27 Abs. 1 auch von einem anderen Haushaltsmitglied gestellt werden, das die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt. § 3 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Wird ein Wohngeldantrag für die Zeit nach dem laufenden Bewilligungszeitraum früher als zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gestellt, gilt der Erste des zweiten Monats vor Ablauf dieses Zeitraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2.

(5) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 25.211
25. Juni 2025
B 8 K 25.211 25. Juni 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 PA 37/25
3. Juni 2025
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 23.334
11. Dezember 2024
B 8 K 23.334 11. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 22.532
17. April 2024
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 E 24.35
29. Januar 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 3 K 21.1681
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26. März 2018
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