Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

WOS 2002 § 17 Benachrichtigung der Bekanntmachung der Gewählten

Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

(1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

(2) Die Namen der als Mitglieder der Bordvertretung Gewählten sind durch einwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von