Die Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren.
WOS 2002 § 18 Aufbewahrung der Wahlakten
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.