Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
WOSprAuG § 19 Stimmauszählung
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes
Referenzen
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