Die Mitteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an den Emittenten und die Bundesanstalt über eigene Geschäfte hat zu enthalten:
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die deutlich hervorgehobene Überschrift "Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG", - 2.
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zur mitteilungspflichtigen Person - a)
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ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen ihren Namen, - b)
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ihre Geschäftsanschrift, - c)
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ihre Rufnummer oder die eines Ansprechpartners, - d)
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bei natürlichen Personen den Tag ihrer Geburt und, sofern eine Geschäftsanschrift nicht besteht, die Privatanschrift,
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den Namen und die Anschrift des Emittenten, - 4.
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eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung - a)
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der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten und - b)
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im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich der engen Beziehung der mitteilungspflichtigen Person zur Person mit Führungsaufgaben,
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eine genaue Bezeichnung des Finanzinstruments, mit dem das Geschäft getätigt worden ist, einschließlich der internationalen Wertpapierkennnummer und - 6.
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eine genaue Beschreibung des Geschäfts mit Angaben zu - a)
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Art des Geschäfts, insbesondere ob es sich um einen Kauf oder Verkauf handelt, - b)
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Datum und Ort des Geschäftsabschlusses, - c)
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Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen sowie - d)
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Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator und Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten.