Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
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WpAIV § 11 Mitteilung der Veröffentlichung
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Referenzen
- § 26 Absatz 2 1x (nicht zugeordnet)
- WpAIV § 3 Art und Form der Anzeige 1x