Die Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten
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die deutlich hervorgehobene Überschrift "Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG", - 2.
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den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen der mitteilungspflichtigen Person, - 3.
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den Namen und die Anschrift des Emittenten, - 4.
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die Angabe, ob der Mitteilende Führungsaufgaben bei dem Emittenten wahrnimmt oder eine Person ist, die mit einer solchen Person nach § 15a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in einer engen Beziehung steht, - 5.
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eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben und - 6.
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die Angaben nach § 10 Nr. 5 und 6.