WpAIV § 12 Inhalt der Veröffentlichung

Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Die Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten

1.
die deutlich hervorgehobene Überschrift "Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG",
2.
den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen den Namen der mitteilungspflichtigen Person,
3.
den Namen und die Anschrift des Emittenten,
4.
die Angabe, ob der Mitteilende Führungsaufgaben bei dem Emittenten wahrnimmt oder eine Person ist, die mit einer solchen Person nach § 15a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in einer engen Beziehung steht,
5.
eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende Beschreibung der Position und des Aufgabenbereichs der Person mit Führungsaufgaben und
6.
die Angaben nach § 10 Nr. 5 und 6.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Stuttgart - 31 O 56/09 KfH
28. Mai 2010
31 O 56/09 KfH 28. Mai 2010