WpAIV § 15 Berichtigung

Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Das Verzeichnis ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn es unrichtig geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn

1.
sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert,
2.
neue Personen zum Verzeichnis hinzuzufügen sind oder
3.
im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insiderinformationen mehr haben.

Referenzen

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