Für die Mitteilung des Unternehmens über die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 114 Absatz 1 Satz 3, § 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.
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WpAIV § 19 Mitteilung der Veröffentlichung
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Referenzen
- § 114 Absatz 1 Satz 3 1x (nicht zugeordnet)
- § 115 Absatz 1 Satz 3 1x (nicht zugeordnet)
- § 116 Absatz 2 Satz 2 1x (nicht zugeordnet)
- WpAIV § 3 Art und Form der Anzeige 1x
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 69/08
29. Dezember 2009
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I-6 U 69/08 | 29. Dezember 2009 |