WpAIV § 25 Art der Veröffentlichung

Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 2b und 2c des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.

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