Die Veröffentlichung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; der Emittent kann die Information im Sinn des § 30e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes jedoch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen. Die Mitteilung nach § 30e Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach § 3c.
WpAIV § 26 Art, Sprache und Mitteilung der Veröffentlichung
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz
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